Optimiertes Erbscheinsverfahren - "Erbschein 24
Das Amtsgericht kann in Nachlasssachen das Erbscheinverfahren "Erbschein 24" durchführen. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Anträge geeignet sind, im Verfahren "Erbschein 24" erledigt zu werden.
Ziel ist es, Erbscheine in einfach gelagerten Fällen sehr zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen und den mehrfachen Weg der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Nachlassgericht zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Gericht die erforderlichen Erklärungen und Urkunden (beispielsweise Sterbe- und Heiratsurkunde des Erblassers und Geburtsurkunden der Kinder) vollständig vorgelegt werden und die Rechtslage eindeutig ist. Das Antragsformular finden Sie hier.
Alternativ kann das Stammbuch zum Termin mitgebracht werden. Einfache Kopien der Urkunden genügen nicht.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, kann der Erbschein direkt im Termin beim Rechtspfleger erteilt werden, wenn von den übrigen Erben Vollmachten zur Erteilung des Erbscheins vorgelegt werden. So kann ein Erbe für alle Erben den Erbschein beim Nachlassgericht beantragen und bekommt diesen vom Rechtspfleger direkt ausgehändigt. Die Erben, die nicht im Termin teilgenommen haben, bekommen eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins zugeschickt.
Um das Verfahren im Termin bereits vollständig abzuwickeln, wird das Nachlassverzeichnis nebst Belegen benötigt. Das Verzeichnis ist für die Berechnung der Kosten erforderlich, da diese abhängig von dem Nachlasswert sind. Als Belege werden Konto- und Depotauszüge, Mitteilungen von Versicherungen (z.B. Lebensversicherungen) und dergleichen benötigt. Sofern Grundbesitz im Nachlass vorhanden ist werden folgende Angaben benötigt:
- Adresse oder Lage bei unbebauten Grundstücken
- Grundstücksgröße
- Baujahr
- Wohnfläche
- Wert der Brandversicherungssumme von 1914 im Mark (i.d.R. eine 5-stellige Zahl)
Je besser Sie vorbereitet sind, desto schneller wird das Verfahren abgeschlossen!