Betreuung und Vorsorgevollmacht
Das Betreuungsgericht ist zuständig für Fälle, in denen Volljährige ihre rechtlichen Angelegenheiten infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können. Hierbei handelt es sich nicht um eine pflegerische Betreuung.
Die Betreuungsanordnung kann sich hierbei sowohl auf alle (persönlichen und finanziellen) Angelegenheiten als auch auf einzelne Teilbereiche beziehen. Hierbei kommt es stets darauf an, in welchen Bereichen die betroffene Person Hilfe benötigt. Um den Umfang der Betreuung festzulegen, wird in der Regel ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben.
Auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person hat die bloße Betreuungsanordnung keinen Einfluss. Die früher angeordnete Entmündigung gibt es in dieser Form nicht mehr. Sofern es für den Schutz der Betroffenen erforderlich ist, kann ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt getroffen werden. Damit können die Betroffenen nur mit Zustimmung der Betreuer wirksam Verträge abschließen.
Jeder kann eine rechtliche Betreuung beantragen oder auch anregen, auch der Hilfesuchende selbst. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen liegt.
Als Betreuer kommen vorrangig ehrenamtlich Engagierte in Frage. Dies können u. a. Familienangehörige oder Freunde der jeweiligen Person sein. Sollte keine geeignete Person zur Verfügung stehen, wird die Betreuung in aller Regel durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuer geführt. Die betroffene Person kann im Rahmen einer Betreuungsverfügung einen Betreuer ihrer Wahl bestimmen.
Der Betreuer vertritt den Betroffenen innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Das Betreueramt wird eigenverantwortlich geführt. Oberster Maßstab ist hierbei stets das Wohl des Betroffenen.
Das Betreuungsgericht führt jeden ehrenamtlichen Betreuer in seine Aufgaben ein. Dazu findet nach der Bestellung ein persönliches Gespräch bei den Rechtpflegern statt. Es unterstützt und berät ihn bei grundsätzlichen Fragen oder bedeutsamen Entscheidungen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei weitreichenden Verträgen (z.B. Verkauf einer Immobilie) die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen müssen. Ratsuchende können sich zudem an die für sie zuständige Stadt- bzw. Kreisverwaltung (Betreuungsbehörde) oder den ortsansässigen Betreuungsverein (z.B. AWO Frankenthal) wenden.
Von der Betreuung ist die Vorsorge- uns Generalvollmacht zu unterscheiden. Eine solche kann jedoch nur erteilt werden, solange die betroffene Person voll geschäftsfähig ist. Bei Vorliegen einer Vollmacht kommt es in der Regel nicht zu einer (gewöhnlichen) Betreuungsanordnung.
Natürlich besteht auch bei der Vollmacht die Möglichkeit, diese auf einzelne Teilbereiche zu begrenzen. Wer bevollmächtigt wird, entscheidet alleine die vorsorgende Person. Die Auswahl sollte auf eine vertrauenswürdige Person fallen, welche sich für die Bewältigung der auf sie zu kommenden Aufgaben eignet.
Die Vorsorgevollmacht kann von einem Notar beurkundet oder privat erstellt werden. Eine private Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall schriftlich erklärt werden. Darüber hinaus wäre auch eine Unterschriftsbeglaubigung durch die örtliche Betreuungsbehörde oder einen Notar sinnvoll. In Rheinland-Pfalz hat auch der Ortsbürgermeister die Befugnis, eine Unterschrift öffentlich zu beglaubigen.
Hinsichtlich der Vorsorge- und Generalvollmacht hat das Betreuungsgericht keine Beratungsfunktion. Zur Beratung wenden Sie sich bitte an einen Notar oder an die zuständige Betreuungsbehörde.
Vollmachten zur Vertretung in Grundstücksangelegenheiten müssen mindestens öffentlich beglaubigt sein. Banken und Sparkassen erkennen neben einer notariellen Vorsorgevollmacht häufig nur bankinterne Formulare an. Im Zweifel sollte frühzeitig Rücksprache mit dem jeweiligen Kreditinstitut gehalten werden um Schwierigkeiten zu vermeiden.
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