Betreuung und Vorsorgevollmacht

Das Betreuungsgericht ist zuständig für Fälle, in denen Volljährige ihre rechtlichen Angelegenheiten infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können. Hierbei handelt es sich nicht um eine pflegerische Betreuung.