§ 1592 BGB knüpft die rechtliche Vaterschaft an die Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, die Vaterschaftsanerkennung oder die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft in einem Gerichtsverfahren an. Leibliche und rechtliche Vaterschaft für ein Kind können also auseinanderfallen. Die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den leiblichen (aber nicht rechtlichen) Vater ist nach § 1600 Abs. 2 BGB indes nur möglich, wenn zwischen rechtlichem Vater und Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Leitsatz:
Den leiblichen Vater als Antragsteller trifft im Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater.
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Anfechtung der Vaterschaft des Antragsgegners.
Der Antragsteller ist der leibliche Vater des am …2017 geborenen Kindes H. Dies ist zwischen der Beteiligten unstreitig. Der Antragsgegner hat am …2017 vor
dem Standesamt der Stadt F. die Anerkennung der Vaterschaft für H. erklärt. Die Mutter hat dieser Erklärung mit Erklärung vom selben Tage zugestimmt. Die Mutter des Kindes und der Antragsgegner haben am …2019 die Ehe geschlossen und leben seitdem, gemeinsam mit dem Kind, in häuslicher Gemeinschaft. Der Antragsteller, das Jugendamt und die Mutter des Kindes wurden im Termin vom …2020 persönlich gehört. Die weiteren Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidung:
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen.
Gemäß § 1600 BGB kann der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters unter der Bedingung anfechten, dass zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht (zur geäußerten Kritik an der Vorschrift und den gesetzlich normierten Voraussetzungen vgl. BeckOGK/Reuß, 1.9.2020, BGB § 1600 Rn. 25).
- Der Antragsteller ist als leiblicher Vater grundsätzlich § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigt, wobei es angesichts der Unstreitigkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers auf die Versicherung an Eides statt nicht ankommt.
- Der Antragsgegner ist rechtlicher Vater des Kindes, § 1592 Nr. 2 BGB. Er hat die Anerkennung formgerecht erklärt, § 1597 Abs. 1 BGB. Die Mutter hat wirksam die Zustimmung zur Anerkennung erklärt, § 1595 Abs. 1 BGB, § 1597 Abs. 1 BGB. Zwar ist die Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Insofern ist indes die rechtliche, nicht die biologische Vaterschaft gemeint. Auf die Frage, ob dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt die biologische Vaterschaft des Antragtellers bekannt war, kommt es insofern nicht an. Auch die wissentlich wahrheitswidrige Anerkennung entfaltet volle Wirksamkeit, wenn die weiteren gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist eine Konsequenz des auf Statusklarheit und Statusbeständigkeit ausgerichteten Gesetzessystems, wonach die Anerkennung nur formelle Voraussetzungen hat und materiell-biologische Gesichtspunkte nur im Rahmen des Anfechtungsverfahrens zur Beseitigung einer formell begründeten Vaterschaft führen können (§ 1599 Abs. 1; vgl.BeckOGK/Balzer, 1.11.2020, BGB § 1594 Rn. 21).
- Der Antragsteller hat weder dargetan und glaubhaft gemacht, noch ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen anderweitig ersichtlich, dass zwischen dem Antragsgegner und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehen würde. Dies ist aber Voraussetzung der Vaterschaftsanfechtung des genetischen Vaters, § 1600 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich und instruktiv insofern bereits BGH NZFam 2018, 76). Gemäß § 1600 Abs. 3 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Das Tatbestandsmerkmal ist vom Anfechtenden darzulegen und zu beweisen; ein non liquet geht zu seinen Lasten. Der Gesetzgeber räumt hier der sozialen Familie zwischen rechtlichem Vater und Kind den Vorrang ein gegenüber dem Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters und dem Wunsch nach Kongruenz von rechtlicher und biologischer Vaterschaft. Das Gericht hat dabei nur den vom Antragsteller vorgetragenen objektiven Umständen nachzugehen; der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht selbstständige weitergehende Ermittlungen des Gerichts. Misslingt dem Anfechtenden die Darlegung des Fehlens einer sozial-familiären Beziehung, ist der Antrag als unbegründet abzuweisen (MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020 Rn. 24, BGB § 1600 Rn. 24).
Der Antragsgegner wohnt mit dem Kind seit dessen Geburt in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass er insofern keine tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen würde, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme im Termin zudem ausgeführt, dass nach dortiger Auffassung zwischen dem Antragsgegner und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Antragsteller ist daher seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.
Die Entscheidung des Amtsgericht steht in Übereinstimmung mit den zuletzt in diesem Rechtsbereich getroffenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 21.1.2020 – 1 BvR 2715/18), des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16).
Frankenthal (Pfalz), 04.02.2021
Christian Bruns
Richter am Amtsgericht -stVDirAG-
Medienreferent und Herausgeber